7 Verwaltungsvertrag
Der Verwaltungsvertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen Gewalthaber (Vollmachtnehmer) und Gewaltgeber (Vollmachtgeber) im Innenverhältnis.
Unabhängig von den Vertretungsbefugnissen nach außen ist es zweckmäßig, die im Innenverhältnis geltenden Vereinbarungen schriftlich festzulegen. Dies geschieht entweder in Form eines eigenen Verwaltungsvertrages (bei von Wohnungseigentümergemeinschaften erteilten Vollmachten zweckmäßig) oder durch zusätzliche Vereinbarungen auf der Hausverwaltungsvollmacht (zB zum Verwaltungshonorar).