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Neu Dokument-ID: 1064515

Hansjörg Poeckh - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Sachliche Zuständigkeit

Gem § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen folgende Streitigkeiten in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte:

  • Alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen
  • Streitigkeiten aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen gem § 1 Abs 1 MRG
  • Streitigkeiten aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen (Teilpachtverträge; Verträge, bei denen der Eigentümer sein Gut einem Dritten zur Bewirtschaftung überlässt und als Gegenleistung einen Teil der Erträgnisse erhält)
  • Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung der genannten Verträge samt der Nachwirkung daraus
  • Streitigkeiten wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse sowie
  • Streitigkeiten über verbotene Ablösen nach § 27 MRG.

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