Neu
Dokument-ID: 572979
9.3 Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 BTVG)
Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrags geleisteten (Voraus-)Zahlungen gem § 1 Abs 1 BTVG mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern (§ 7 Abs 1 BTVG).