Neu
Dokument-ID: 1064410
3.3.7 Mietzinsüberprüfung
Der Mieter kann im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beim zuständigen Bezirksgericht überprüfen, ob der vorgeschriebene Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht (§ 16 Abs 8 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG). Ein Antrag auf Mietzinsüberprüfung hat – bei sonstiger Präklusion – binnen folgender Fristen bei Gericht einzulangen: