4.8.3 Fälligkeit (§ 32 Abs 9 WEG)
Mangels anderslautender Vereinbarung sind die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft am Fünften eines jeden Kalendermonats fällig (§ 32 Abs 9 WEG). Die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, ist davon unabhängig, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, woraus sich die sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen, ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt.