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Dokument-ID: 1064756
9.2 Ausländergrundverkehr
Nach § 20 Abs 3 S.GVG 2023 ist beim Erwerb eines lfw Grundstückes durch einen Ausländer die Grundverkehrskommission zuständig. Der Erwerb von Rechten an anderen Grundstücken fällt in die Zuständigkeit der/des Grundverkehrsbeauftragten.