© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 842513

Moritz Mitterer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Anwendungsbereich des WGG

Das WGG regelt als Sondergewerberecht die Bedingungen, unter denen Bauvereinigungen von der jeweiligen Landesregierung als gemeinnützig im Sinne der BAO • [Fußnote: Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung), BGBl 194/1961 idF BGBl I 62/2019.]  anzuerkennen sind und wirtschaftlich tätig werden dürfen. Die GewO • [Fußnote: Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I 112/2018.]  ist auf GBV gem § 1 Abs 2 letzter Satz nicht anzuwenden. • [Fußnote: 4 Ob 10/71 MietSlg 23/6: Die Ausnahme ist umfassend und bezieht sich auch auf Nebengeschäfte gem § 7 Abs 3.]  Nur nach dem WGG anerkannte Bauvereinigungen dürfen sich als „gemeinnützig“ bezeichnen. • [Fußnote: § 37 WGG.]  Es besteht die Einschränkung auf die Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG), Genossenschaft oder GmbH.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxishandbuch Immobilien in unserem Shop! Zum Shop