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Christian Macho - FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Vertretungsbefugnisse des Immobilienmaklers

Nach § 2 Abs 1 MaklerG ist der Makler ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen. Daher ist idR davon auszugehen, dass der Makler nicht zum Vertragsabschluss und Inkasso bevollmächtigt ist. Eine gegenteilige Vereinbarung müsste ausdrücklich im Sinne von „besonders deutlich“ und „unmissverständlich“ getroffen werden. • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 16; Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Aufl, § 901 Rz 2 mwN.] 

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