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Heinrich Geuder - Benedikt Suhsmann | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Behörden und Instanzenzug

Grundabteilung, Baubewilligungen, Bauaufträge

1. Instanz

In 1. Instanz ist grundsätzlich der Bürgermeister zuständig. Dies gilt für Kärnten uneingeschränkt.

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