6.2.2 Die Bauprodukteverordnung betrifft viele Produktarten
Das Zusammenspiel an EU-Regularien, die den Gebäudesektor betreffen, fordert von allen Produkten, die in Gebäuden und am Bau eingesetzt werden, zukünftig valide Umweltinformationen zu liefern, da etwa durch die Vorgaben der Energy Performance of Buildings Directive nahezu alle Marktbeteiligten früher oder später auf Kennzahlen ihrer Lieferanten angewiesen sind. So gibt die EPBD etwa vor, dass ab 2030 bei allen Neubauten das Treibhausgaspotenzial im Lebenszyklus berechnet und im Energieausweis dargestellt werden muss. Die Einführung von Zielvorgaben für das Treibhausgaspotential von Neubauten ist ebenfalls ab 2030 vorgesehen. Von dieser marktbedingten Notwendigkeit abgesehen, fallen 36 im Anhang der BauPVO genannte Produktfamilien unter den Geltungsbereich der Bauprodukteverordnung. Diese Liste deckt weitestgehend alle Produkte ab, die dauerhaft in Bauwerke integriert werden und deren Eigenschaften sich auf grundlegenden Anforderungen an diese Bauwerke auswirken. Dazu zählen Materialien wie Zement, Stahlträger, Dämmstoffe, Fenster, Türen und weitere Baukomponenten. Wesentliche Teile der alten BauPVO finden im Rahmen einer Übergangsbestimmung bis zu 15 Jahre (bis 2039) weiterhin Anwendung. Innerhalb dieses Übergangszeitraums werden für die betroffenen Bauproduktfamilien schrittweise angepasste harmonisierte technische Normen oder Spezifikationen (hEN oder htS) erarbeitet. Sobald diese per Durchführungsrechtsakt unter der neuen Bauprodukteverordnung im Amtsblatt der EU-Kommission veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangszeit von einem Jahr bis zur verbindlichen Anwendung für alle Produkte der behandelten Gruppe.