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Dokument-ID: 358095
9.2.3 Vertragsinhalt (§ 4 BTVG)
Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten (§ 4 Abs 1 BTVG):
- Das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (= „eigentlicher“ Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zu Grunde zu legen und zu übergeben sind (Z 1),
- den Hinweis, dass der eigentliche Vertragsgegenstand oder die Gesamtanlage in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder einem Hochwasserabflussgebiet liegt oder die betreffende Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas ausgewiesen ist (Z 2),
- den Preis und die jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge, wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern (einschließlich der Gerichtsgebühren) sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist (Z 3),
- die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers (Z 4),
- den spätesten Termin der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage; liegt bei Abschluss des Bauträgervertrags noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor, kann vereinbart werden, dass den Bauträger aus einer verspäteten Übergabe keine Verzugsfolgen treffen, wenn die Verzögerung auf die nicht vorhersehbare und nicht abwendbare Dauer des baubehördlichen Verfahrens zurückzuführen ist und ein Jahr nicht übersteigt (Z 5 iVm § 4 Abs 2 BTVG),
- vom Erwerber allenfalls zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten (Z 6),
- die Art der Sicherung des Erwerbers (Z 7),
- das Konto des Bauträgers, auf das der Erwerber die Zahlungen bei einer Sicherung durch Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren ist (Z 8),
- die namentliche Nennung des Treuhänders (sofern ein solcher zu bestellen ist) (Z 9).