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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.2 Mietrecht im Todesfall

Es gilt der Grundsatz, dass beim Tod des Vermieters oder Mieters der Mietvertrag nicht aufgehoben wird. Bestandrechte sind somit grundsätzlich beiderseitig vererblich. Stirbt der Vermieter, so tritt der Rechtsnachfolger des Vermieters in den Mietvertrag ein. Für den Fall, dass der Mieter stirbt, kommt im Voll- und im Teilanwendungsbereich des MRG das Mietrecht im Todesfall gem § 14 MRG zum Tragen.

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