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Dokument-ID: 358089
9.2.1 Vertragsparteien (§ 2 Abs 2 bis 4 BTVG)
Bauträger
Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in § 2 Abs 1 BTVG genannten Rechte einzuräumen (§ 2 Abs 2 BTVG). Auf die Rechtsform des Bauträgers kommt es dabei nicht an. Ob eine Gewerbeberechtigung gem § 117 Abs 4 GewO (Bauträger) vorliegt, ist ebenfalls nicht von Bedeutung.