Neu
Dokument-ID: 1064567
8.1.7 Tirol
Baubewilligung
Grundsätzlich besteht nach § 28 TBO 2018 die Bewilligungspflicht für Neu-, Zu- und Neubauten, Änderung des Verwendungszwecks, Freizeitwohnsitzverwendung ohne Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 ROG sowie Bauführungen mit Berührung von bautechnischen Erfordernissen.