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Dokument-ID: 572987
9.3.7 Treuhänder
Der Bauträger ist bei der grundbücherlichen Sicherstellung und bei der pfandrechtlichen Sicherung verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet (§ 12 Abs 1 BTVG).