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Dokument-ID: 1065842
4.3.1 Rücktritt von Immobiliengeschäften
Rücktritt nach § 30a KSchG – Voraussetzungen
Auch die Bestimmung des § 30a KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor einer unüberlegten Vertragsentscheidung, die bei der erstmaligen Besichtigung einer Wohnung typischerweise zu besorgen und mit der Situation bei Haustürgeschäften zu vergleichen ist (OGH 28.06.2012, 2 Ob 1/12d).