8.4.3 Diskriminierung aufgrund des Unterlassens zumutbarer Maßnahmen nach § 6 Abs 3 BGStG
Erweist sich die Beseitigung einer Barriere als unverhältnismäßige Belastung, liegt gem § 6 Abs 3 BGStG dennoch eine eigenständige Form der Diskriminierung vor, wenn keine maßgebliche Verbesserung im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung durch zumutbare Maßnahmen versucht wird. • [Fußnote: ErlRV 836 BlgNR XXII. GP, 9.] Eine solche maßgebliche Verbesserung kann zB bestehen im Einrichten eines Zustell- oder Abholdienstes • [Fußnote: Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch, § 6 BGStG Rz 11 (2006).] , im Anbringen einer Klingel bei nicht barrierefrei erreichbaren Geschäftslokalen • [Fußnote: Vgl auch BG Josefstadt 14.11.2011, 4 C 707/11z, wo aber ein Verstoß gegen die Wr BauO festgestellt wurde und auf die rechtliche Relevanz des Anbringens einer Behindertenglocke nicht mehr eingegangen werden musste.] , im Bereitstellen einer mobilen Rampe • [Fußnote: LG Innsbruck 28.6.2013, 3 R 146/13m: Die Anbringung einer Klingel sowie das Bereitstellen einer Holzrampe wurde als ausreichend erachtet und eine Diskriminierung verneint.] und von Plattformtreppenliften oder in motorisch unterstützen Öffnungshilfen bei zweiflügeligen Eingangstoren, die in Gründerzeit-Zinshäusern liegen. • [Fußnote: Trojan, immolex 2011, 337 (338).]