8.2.4 Übergangener Nachbar
Es bestehen Zweifel, ob die landesgesetzlichen Bestimmungen über die nachträgliche Erhebung von Einwendungen durch § 42 Abs 3 AVG für alle Fälle als derogiert anzusehen sind oder ob dies nur für die Fälle der qualifizierten oder persönlichen Ladung gilt. Abweichende Regelungen nach der AVG-Nov BGBl 1998/158 scheinen im Lichte des Art 11 Abs 2 B-VG gedeckt. Insoweit scheinen die Regelungen in Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien unbedenklich. Niederösterreich regelt analog den Bestimmungen des § 42 AVG.