Neu
Dokument-ID: 1064484
3.7 Befristungsregelungen
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag befristet (auf eine bestimmte Dauer) oder unbefristet (auf unbestimmte Dauer) abgeschlossen werden. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG sieht § 29 MRG zwingende Regelungen hinsichtlich der Befristung von Mietverträgen vor: