8 Wegfall des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch wird zwar bereits mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes „erworben“, entfällt jedoch nach § 7 Abs 2 MaklerG wieder, soweit die Nichtausführung des Geschäfts – also etwa die Errichtung oder Unterfertigung eines grundbuchsfähigen Kaufvertrages, die Zahlung des Kaufpreises oder die Übergabe des Vertragsgegenstandes • [Fußnote: Gartner/Karandi, Kurzkommentar Maklergesetz, 2. Aufl, § 7 Rz 11.] – aus nicht vom Auftraggeber zu verantwortenden Gründen feststeht. • [Fußnote: OGH 28.02.2005, 5 Ob 182/04g.]