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Neu Dokument-ID: 358309

Dieter Stibi | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.5 Vertragliches Rücktrittsrecht des Bauträgers (§ 6 BTVG)

Ein vertragliches Rücktrittsrecht des Bauträgers kann für den Fall vereinbart werden (§ 6 Abs 1 BTVG),

  • dass Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestzahl von Objekten desselben Vorhabens und/oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen (diesfalls steht dem Bauträger das Rücktrittsrecht längstens sechs Monate nach Abschluss des Vertrags mit dem Erwerber zu) (§ 6 Abs 1 Z 1 BTVG), oder
  • dass der Erwerber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten oder sonst angemessenen Frist ein Förderungsansuchen stellt, Erklärungen vor Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beibringt oder Unterschriften leistet, und eine vom Bauträger schriftlich gesetzte, mindestens einmonatige Nachfrist zur Vornahme der betreffenden Handlung ungenützt verstrichen ist (§ 6 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 BTVG).

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