8.3.5 Arbeitnehmerschutz
Bei der Arbeit im Homeoffice erbringen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologien in ihrer Privatwohnung, von einem Nebenwohnsitz und/oder der Wohnung eines nahen Angehörigen und/oder Lebenspartners aus. Die Privatwohnung, der Nebenwohnsitz und/oder die Wohnung eines nahen Angehörigen und/oder Lebenspartners gilt als auswärtige Arbeitsstelle gem § 2 Abs 3 letzter Satz ASchG. Die meisten Bestimmungen des ASchG samt Verordnungen, wie beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung und Präventivdienstbetreuung kommen auch bei Homeoffice zur Anwendung. Themen wie zB Belichtung und Raumtemperatur sind im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen. Das Bundeministerium für Arbeit stellt auf seiner Homepage einen Leitfaden und eine Checkliste für sicheres und gesundes Arbeiten im Homeoffice zur Verfügung. Arbeitgeber sind gut beraten, den Arbeitnehmern diese Checkliste zur Verfügung zu stellen und diese vor Aufnahme der Homeoffice-Tätigkeit mit diesen durchzugehen. Diese sind unter www.bma.gv.at/Services/News/Leitfaden-Homeoffice.html abrufbar.