9 Höhe der Provision
Provisionsvereinbarung, Ortsüblichkeit
Der Maklervertrag ist in der Regel ein entgeltlicher Vertrag. Die Höhe des Provisionsanspruches richtet sich gem § 8 MaklerG zunächst nach der Provisionsvereinbarung, die der Makler mit seinem Auftraggeber geschlossen hat. Wurde diese nicht besonders vereinbart, so steht dem Makler die ortsübliche Provision zu. Lässt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, so steht dem Makler eine angemessene Provision zu. Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden.