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Benedikt Suhsmann - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Grundbuch

Der Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück darf nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

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