8.2 Definitionen
Behinderung gem § 3 BGStG
§ 3 BGStG definiert eine Behinderung als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Maßgeblich ist nicht das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung oder deren Grad, sondern der Umstand, dass sich daran eine Diskriminierung knüpfen kann. Es kommt also auf die potenzielle Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung an. • [Fußnote: Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch, § 3 BGStG Rz 2.]