8.3.3 Exkurs: Die Bedeutung der baurechtlichen Vorschriften bei der Auslegung von „Barrierefreiheit“
Die Auswirkungen der landesgesetzlichen Regelungen auf das Verständnis von Barrierefreiheit sollen anhand eines Beispiels verdeutlicht werden: Im April 2015 hat ein Unternehmer ein Geschäftslokal in Bludenz • [Fußnote: Errichtet aufgrund einer am 01.05.2012 erteilten Baubewilligung nach § 28 Abs 2 Baugesetz [Vorarlberg], LGBl 52/2001 idF 29/2011.] angemietet, um dort eine Bank zu betreiben. Im Mietvertrag wurde eine Nutzung als Bank und Barrierefreiheit des Bestandobjekts vereinbart, ohne dies näher zu konkretisieren. Bei der Ermittlung des Umfanges der Barrierefreiheit zB in Bezug auf Schiebetüren ist auf die Bestimmungen der §§ 34 Abs 1 lit d iVm 35 Abs 1 Bautechnikverordnung [Vorarlberg, LGBl 18/2011] zurückzugreifen. Diese erklären die OIB-Richtlinie 4 (Stand 2025) für rechtsverbindlich, welche unter Punkt 8 auf die ÖNORM B 1600 verweist. Die ÖNORM B 1600 in der damals geltenden Fassung regelt unter Punkt 5.1.4. „Anfahrbereich“, dass bei Schiebetüren auf beiden Seiten ein Anfahrbereich mit einem Mindestmaß von 150 cm Länge und 120 cm Breite ausreichend ist.