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Heinz Schinner - Martina Bergmann - Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Mietwohnhäuser (MRG)

Betriebskosten

Die Versicherung von Mietwohnhäusern wird im MRG (§ 21 Betriebskosten) geregelt. Demgemäß sind Prämien für die Feuerversicherung, für die Leitungswasserschadenversicherung (inkl Korrosionsschäden) und die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) Aufwendungen, welche im Rahmen der Betriebskosten an den Mieter weiterverrechnet werden können. Für die Versicherung gegen Sturmschäden und Glasbruchschäden bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter (diese Mehrheit berechnet sich nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände, vgl auch OGH 27.03.2007, 1 Ob 241/06g). In der Praxis wird die Zustimmung mit jedem Mietvertrag vereinbart, ungeachtet dessen, ob der Eigentümer oder der Immobilienverwalter dieses Risiko tatsächlich versichert.

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