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Neu Dokument-ID: 1064414

Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Erhaltungspflichten

Die Erhaltungspflichten des Vermieters sind (im Vollanwendungsbereich) des MRG in § 3 Abs 2 MRG abschließend (taxativ) aufgezählt:

Z 1

Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind

Z 2

Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind (nur Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder, wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben)

Z 2a

Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind

Z 3

Arbeiten an Gemeinschaftsanlagen (zB zentrale Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzüge oder zentrale Waschküchen); ausgenommen, alle Mieter des Hauses verzichten für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die Benützung der Anlage. Ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu errichten

Z 4

Maßnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (zB Anschluss an eine Wasserleitung oder an einen Kanal, Installation von geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs)

Z 5

Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs (= energiesparende Maßnahmen), soweit die hierfür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen

Z 6

Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung (sofern die Voraussetzungen gem § 17 Abs 1a MRG vorliegen)

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