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Neu Dokument-ID: 1032375

Moritz Mitterer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.1 Neuregelung der Aufsichtsbestimmungen durch die WGG-Novellen 2019 und 2022

Nach der Anerkennung treffen die GBV laufende Pflichten gegenüber dem Revisionsverband, der Aufsichtsbehörde und der Finanzbehörde. Dazu zählen beispielsweise Informations- und Auskunftspflichten, wie die Übermittlung von Jahresabschluss und Lagebericht oder die rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung einer General- oder Hauptversammlung sowie von bestimmten wichtigen genossenschafts- und gesellschaftsrechtlichen Veränderungen. • [Fußnote: § 27 WGG.]  Die gesamte Geschäftsführung der GBV unterliegt der Kontrolle durch die örtlich zuständige Landesregierung als Aufsichtsbehörde. • [Fußnote: § 29 WGG.] 

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