9.2.1 Neuregelung der Aufsichtsbestimmungen durch die WGG-Novellen 2019 und 2022
Nach der Anerkennung treffen die GBV laufende Pflichten gegenüber dem Revisionsverband, der Aufsichtsbehörde und der Finanzbehörde. Dazu zählen beispielsweise Informations- und Auskunftspflichten, wie die Übermittlung von Jahresabschluss und Lagebericht oder die rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung einer General- oder Hauptversammlung sowie von bestimmten wichtigen genossenschafts- und gesellschaftsrechtlichen Veränderungen. • [Fußnote: § 27 WGG.] Die gesamte Geschäftsführung der GBV unterliegt der Kontrolle durch die örtlich zuständige Landesregierung als Aufsichtsbehörde. • [Fußnote: § 29 WGG.]