9.2 Anwendungsbereich des WGG
Das WGG regelt als Sondergewerberecht die Bedingungen, unter denen Bauvereinigungen von der jeweiligen Landesregierung als gemeinnützig im Sinne der BAO • [Fußnote: Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung), BGBl 194/1961 idF BGBl I 62/2019.] anzuerkennen sind und wirtschaftlich tätig werden dürfen. Die GewO • [Fußnote: Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I 112/2018.] ist auf GBV gem § 1 Abs 2 letzter Satz nicht anzuwenden. • [Fußnote: 4 Ob 10/71 MietSlg 23/6: Die Ausnahme ist umfassend und bezieht sich auch auf Nebengeschäfte gem § 7 Abs 3.] Nur nach dem WGG anerkannte Bauvereinigungen dürfen sich als „gemeinnützig“ bezeichnen. • [Fußnote: § 37 WGG.] Es besteht die Einschränkung auf die Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG), Genossenschaft oder GmbH.