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Dokument-ID: 1064402
3.1 Überblick Anwendungsbereich MRG
Das MRG kann zur Gänze, nur zum Teil oder gar nicht zur Anwendung kommen. Es gilt der Grundsatz, dass bei einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohn- oder Geschäftsräumlichkeit die Vollanwendbarkeit des MRG vermutet wird.