9.2.4 Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers (§ 5 BTVG)
Ziel des § 5 BTVG ist es, dem Erwerber nicht nur den Rücktritt von seiner Vertragserklärung, sondern auch vom Vertrag selbst zu ermöglichen. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich dabei um kein allgemeines Rücktrittsrecht handelt, sondern diese nur bei Vorliegen der in der Folge dargelegten Voraussetzungen ausgeübt werden kann.
Im ersten Fall kann der Rücktritt erklärt werden, wenn dem Erwerber nicht rechtzeitig alle Informationen übermittelt werden, sodass er eine Abwägung treffen kann, ob er den Vertrag tatsächlich abschließen möchte. Im zweiten Fall kann ein Rücktritt erfolgen, wenn eine Wohnbauförderung nicht gewährt wird.