7.2 Andere rechtliche Situationen
Eigentumswohnhäuser (WEG)
WEG
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt in § 28 Abs 1 Z 4, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Umfang der angemessenen Versicherung der Liegenschaft bestimmt. In der Praxis hat es sich bewährt, sich der Gepflogenheiten des MRG zu bedienen, womit unter den Eigentümern ein nicht unwesentliches Streitpotential ausgeklammert wird. Zu den einzelnen Versicherungssparten wird auf die Ausführungen in den vorstehenden Kapiteln verwiesen. Eine unbedingt notwendige Vereinbarung im Rahmen der Haftpflichtversicherung ist die Niederschlagsklausel, da bei vielen WEG-Häusern jeder Niederschlagswasserschaden am Gebäude unversichert wäre.