4.2.2 Festsetzung und Änderung der Nutzwerte
Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts
Grundlage für die Nutzwertfestsetzung ist die konkrete Widmung (zB welches Zubehör-Wohnungseigentum oder welcher Kfz-Stellplatz ist welcher Wohnung zuzuordnen). Diese ist von sämtlichen Wohnungseigentümern im Wohnungseigentumsvertrag festzulegen und kann auch nur von allen gemeinsam abgeändert werden. Die Widmung ist daher eine privatrechtliche Vereinbarung, die auch konkludent (stillschweigend, dh durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erklären lassen) erfolgen kann (zuletzt OGH 15.05.2018, 5 Ob 179/17k). Der Rechtsakt der Widmung selbst ist – im Gegensatz zum Wohnungseigentumsvertrag – an keine Formvorschriften gebunden (OGH 14.6.2021, 5 Ob 54/21h).