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Neu Dokument-ID: 703056

Raimund Neuwirther | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Beispiele: C-Blatt

C-Blatt: Wiederkaufsrecht

1Grundbuch__WEKA_Neuwirther_bearbeitet-66
  • Wiederkaufsrecht: früherer Eigentümer hat das Recht, unter bestimmten Bedingungen die Liegenschaft (zum gleichen Preis, wenn nichts anderes vereinbart) zurückzukaufen
  • Meist Gemeinde oder Kirche, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist das Grundstück verbaut wird
    • Einsichtnahme in die Urkunde erforderlich
  • Für Wiederkaufsrechte für Bauorganisatoren, Genossenschaften, die vor dem WEG 1975 vereinbart wurden, („Knebelungsvereinbarungen“) muss der Berechtigte die Zustimmung zur Löschung erteilen.
    • Hier: Wiederkaufsrecht gilt für gesamte EZ

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