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Dokument-ID: 1189530
1.5 Gebäudevermietung und Liebhaberei
Immobilienertragsteuer
Allgemeines
Die Veräußerung von Grundstücken unterliegt der Immobilienertragsteuer. Lediglich die Veräußerung von so genannten „anderen Wirtschaftsgütern“ ist ab einer Behaltefrist von mehr als einem Jahr nicht steuerpflichtig.