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Dokument-ID: 1064519
3.1 Verfassungsrechtliche Einordnung
Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern reicht auch in das Raumordnungsrecht hinein, wobei auch hier der verfassungsrechtliche Grundsatz gilt, dass jede Agenda, die nicht ausdrücklich der Gesetzgebung oder der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im Wirkungsbereich der Länder verbleibt. Aus dem ergibt sich, dass es nicht nur eine Raumordnungskompetenz der Länder gibt, sondern auch eine solche des Bundes.