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Dokument-ID: 1065931
11.1 Pflichten gegenüber den Kunden
Die Pflichten gegenüber den Kunden umfassen gem § 365p GewO folgende Maßnahmen:
- Identitätsfeststellung
- Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
- Zweck des Geschäftes
- Überwachung der Geschäftsbeziehung