Neu
Dokument-ID: 1063791
6 Verwaltungsvollmacht im Wohnungseigentumsrecht
Der Bevollmächtigungsvertrag laut ABGB (§§ 1002 ff ABGB) kann im Sinne des Wohnungseigentumsrechtes auch als Vollmacht und Auftrag bezeichnet werden, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verwalter sich verpflichtet, alle ihm übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen des WEG 2002(Wohnungseigentumsgesetz) zu erledigen.