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Dokument-ID: 1103710
8.4.2 Datenschutz
Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass geeignete Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Software getroffen werden, um den Schutz der vom Arbeitnehmer für berufliche Zwecke benutzten und verarbeiteten Daten sicherzustellen. Dabei hat der Arbeitgeber die Privatsphäre des Telearbeitnehmers zu respektieren.