8.2.3 Verlust der Parteistellung
Kundmachung
Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundgemacht und darüber hinaus in einer in den Bauvorschriften vorgesehenen besonderen Form, in Ermangelung einer solchen in geeigneter Form, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt (§ 42 Abs 1 AVG).