3.4.3 Durchsetzung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
Wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Verbesserung nicht nachkommt, kann der Mieter seine Ansprüche im Außerstreitverfahren gerichtlich durchsetzen (§§ 6 iVm 37 MRG). Sofern eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist (zB in Wien) ist zunächst diese anzurufen. Das Gericht bzw die Schlichtungsstelle trägt dem Vermieter auf, binnen einer angemessenen Frist (ein Jahr nicht übersteigend), die Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeiten durchzuführen. Wenn das Gericht über den Antrag rechtskräftig entschieden hat, so gilt dieser Auftrag als Exekutionstitel. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist der Antragsteller berechtigt, einen Verwalter zur Durchführung der aufgetragenen Arbeiten zu bestellen (Zwangsverwalter).