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Dokument-ID: 1065930
15 Pflichten der Immobilienmakler iZm Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die internationalen und österreichischen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten gem § 365m1 Abs 2 Z 2 GewO auch für Immobilienmakler. Diese sind zu besonderer Sorgfalt und gegebenenfalls zu Meldungen verpflichtet. Ziel ist es, Geldwäsche mithilfe von Immobilientransaktionen zu verhindern, da gerade bei Immobiliengeschäften durch den möglichen Wertanlagecharakter ein potentielles Geldwäscherisiko besteht.