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Dokument-ID: 1067923
6 Standesregeln und Honorarbestimmungen für Bauträger – Unverbindliche Verbandsempfehlung
Nach dem am 01.01.2006 in Kraft getretenen Kartellrecht (KartG 2005) gelten die Honorarrichtlinien für Bauträger und Immobilienverwalter, die als „unverbindliche Verbandsempfehlungen“ im Kartellregister eingetragen waren, als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ähnlich wie ein Preiskartell.