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Neu Dokument-ID: 794168

Moritz Mitterer - Christine Pauer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.2 Unzumutbarkeit der Beseitigung einer Benachteiligung (Barriere) nach § 6 BGStG

Die Beseitigung einer Barriere ist unzumutbar, wenn die Beseitigung rechtswidrig ist oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die Unzumutbarkeitsprüfung hat insbesondere auch zu berücksichtigen, ob einschlägige Rechtsvorschriften vorliegen und diese eingehalten wurden.

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