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Dokument-ID: 794168
8.4.2 Unzumutbarkeit der Beseitigung einer Benachteiligung (Barriere) nach § 6 BGStG
Die Beseitigung einer Barriere ist unzumutbar, wenn die Beseitigung rechtswidrig ist oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die Unzumutbarkeitsprüfung hat insbesondere auch zu berücksichtigen, ob einschlägige Rechtsvorschriften vorliegen und diese eingehalten wurden.