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Dokument-ID: 1064570
8.2 Abwicklung des Bauverfahrens
Abwicklung des Bauverfahrens
Abgesehen von den dargestellten Verfahrensvereinfachungen wird, sofern nicht die betreffende Norm (Landesplanungs- und Baugesetz) die Möglichkeit einräumt, hievon Abstand zu nehmen, das ordentliche Ermittlungsverfahren samt Bauverhandlung und, soweit erforderlich, unter Zuziehung der Nachbarn abgeführt.