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Dokument-ID: 1074864
4.4.4 Erhaltungspflicht
Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen des Wohnungseigentumsobjekts, insbesondere Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf eigene Kosten zu warten und in Stand zu halten, sodass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst (§ 16 Abs 7 WEG).