8.3.3 Arbeitsmittel
§ 2h Abs 3 AVRAG sieht nunmehr vor, dass der Arbeitgeber die für das „regelmäßige“ Arbeiten im Homeoffice erforderlichen „digitalen“ Arbeitsmittel bereitzustellen hat, worunter die erforderliche IT-Hardware und Software, die tatsächlich notwendige Datenverbindung und erforderlichenfalls ein Diensthandy zu verstehen sind. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt (Stichwort: Bring your own device, auch „BYOD“). Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden. Die tatsächliche Höhe ist im Einzelfall auf einzelvertraglicher Basis festzulegen.