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Dokument-ID: 1065767
2.5 Unternehmensinterne Maßnahmen
Immobilienmakler haben gem § 365z GewO angemessene und geeignete interne Verfahren einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.