6.1.1 Rechtsformvergleich Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft
Allgemeines zur Rechtsform
Kapitalgesellschaft | Personengesellschaft |
Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften, in denen die Individualität ihrer Mitglieder keine Rolle spielt. Ein Wechsel der Mitglieder berührt den Bestand der Gesellschaft nicht und kann ohne großen Aufwand (zB durch den Verkauf von Anteilen) vollzogen werden. | Personengesellschaften sind Gesellschaften, die in hohem Ausmaß auf die Individualität ihrer Mitglieder abstellen. Ein Wechsel der Mitglieder ist zwar möglich, erfordert jedoch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, da sich im Zuge eines Mitgliederwechsels die Gesellschaft grundlegend ändert. |
Kapitalgesellschaften verfolgen zumeist den Gesellschaftszweck, unternehmerisch tätig zu sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Societas Europaea (Europäische Gesellschaft, SE) sind gem § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform. | Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann zu unternehmerischen oder auch zu ideellen Zwecken gegründet werden. Die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG) können jedwede Tätigkeit ausüben und beispielsweise auch nur vermögensverwaltend tätig sein. Die Personengesellschaften sind gem § 1 UGB Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens. |
Charakteristisch für die Kapitalgesellschaft ist die Tatsache, dass die Gesellschafter den Gläubigern für die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht persönlich haften (Trennungsprinzip). Ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter ist nur in Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. | Charakteristisch für die Personengesellschaft ist demgegenüber die Tatsache, dass – neben der Gesellschaft – auch die Gesellschafter den Gläubigern für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich mit ihrem Privatvermögen und unbeschränkt haften. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für die Komplementäre der OG und der KG. Die Kommanditisten der KG haften wiederum nur beschränkt mit ihrer Haftsumme, da sie – einem stillen Gesellschafter vergleichbar – nur auf die Rolle des Geldgebers beschränkt sind. |